Wie sich Nutzungsrechte in der Fotografie berechnen

Am Thema Nutzungsrechte scheiden sich die Geister: Wenn ein Fotoshooting für ein Magazin bezahlt ist, warum stellt ein Fotograf es dann noch einmal extra in Rechnung, wenn dasselbe Foto in einem Newsletter verwendet wird? Vereinfacht ausgedrückt könnte man antworten: Der Stundenlohn für ein Fotoshooting ist vergleichsweise gering. Was in die Berechnung mit einfließt, ist die Wertschöpfung eines Fotos – und sie ist eben an die Art der Nutzung gekoppelt. Wir geben einen Überblick über die vier verschiedenen Nutzungsrechte in der Fotografie und wie sie sich berechnen.

Einfaches/ausschließliches Nutzungsrecht
Einfaches Nutzungsrecht bedeutet, dass Kunde und Urheber ein Foto gleichzeitig nutzen können. Direkt nach einem Termin kann ein Fotograf seine Bilder also zur Eigenwerbung auf seine Website laden oder sie potenziellen anderen Kunden anbieten und verkaufen. Will ein Auftraggeber dies nicht, muss er ein Foto „ausschließlich“ erwerben. Dieses ausschließliche Nutzungsrecht kann er durch eine Sperrfrist zeitlich begrenzen, zum Beispiel auf den Tag der Magazin-Veröffentlichung oder einen Monat danach, gängig sind auch sechs Monate. Je restriktiver die Einschränkungen für den Fotografen, desto mehr wird er in der Regel als Honorar für die Nutzung der Fotos berechnen.

Zeitlich beschränktes/unbeschränktes Nutzungsrecht
Bei diesem Recht geht es darum, wie lange ein Kunde ein erworbenes Foto verwenden darf. Das betrifft vor allem die Veröffentlichung auf einer Website, in einer App oder auf anderen digitalen Wegen. Ein Fotograf könnte also ein einjähriges Nutzungsrecht für die Verwendung eines Fotos auf einer Website erteilen. Nach Ablauf dieses Jahres müsste das Foto wieder von der Website verschwinden. Ein Druckerzeugnis – zum Beispiel ein Flyer – dürfte nach einem Jahr nicht weiter vertrieben werden. Ein zeitlich beschränktes Nutzungsrecht zieht für Kunden jedoch einen so hohen administrativen Aufwand nach sich, dass es sich meistens lohnt, zeitlich unbeschränkte Nutzungsrechte zu erwerben – auch wenn Fotografen dafür in der Regel ein etwas höheres Honorar berechnen werden.

Räumlich begrenztes/unbegrenztes Nutzungsrecht
Erscheint das Magazin eines Verbands nur in einem Bundesland – oder deutschlandweit? Wird es darüber hinaus vielleicht international ausgerollt? Mit dieser Frage beschäftigt sich das räumliche Nutzungsrecht. Auch hier gilt: Je größer das Verbreitungsgebiet, desto mehr wird ein Fotograf in der Regel für die Nutzung des entsprechenden Fotos berechnen – immerhin wird ein Foto dadurch häufiger reproduziert/gedruckt.

Inhaltlich beschränktes/unbeschränktes Nutzungsrecht
Es macht einen Unterschied, ob ein Foto in einem Corporate-Publishing-Magazin erscheint oder ob es für eine Werbeanzeige genutzt wird (nicht kommerzielle beziehungsweise kommerzielle Nutzung). Denn aus Werbung erzielt ein Kunde einen unmittelbaren Gewinn. Und die bloße Printnutzung wäre faktisch für einen Kunden günstiger als eine Nutzung in Print- und Onlinemedien – selbst wenn die Inhalte in beiden Kanälen die gleichen sind.
Das inhaltlich beschränkte Nutzungsrecht überschneidet sich mit dem Thema Persönlichkeitsrechte: Vielleicht hat ein Fotograf von einem Porträtierten die Einverständnis bekommen, ein Foto in journalistischem Kontext zu verwenden – nicht aber für Werbezwecke? In diesem Fall würde er folglich nur inhaltlich begrenzte Nutzungsrechte erteilen – und zwar nur für redaktionelle Nutzung (Ausnahmen bestätigen die Regel, wie dieser langwierige Prozess zwischen Oskar Lafontaine und Sixt zeigt).

Titelfoto: Johannes Kühner

 

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